BRAUCHTUMSFEUER: BISHERIGE VERORDNUNG BLEIBT BIS AUF WEITERES GÜLTIG

Osterfeuer am Karsamstag; das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 03 Uhr früh am Ostersonntag zulässig und darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Materialen beschickt werden. [Infoschreiben-Verordnung bleibt]
[Verordnung-Brauchtumsfeuer]
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